BRAK verschiebt beA-Starttermin erneut – auf unbestimmte Zeit
[Update 3.9.2018] Seit heute soll das besondere elektronische Anwaltspostfach endgültig nutzbar sein. In einem ersten Schritt sind alle rund 160.000 in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte vom heutigen Tage zu einer passiven Nutzung des beA verpflichtet. Was das bedeutet und mit welchen Maßnahmen wir Sie dabei unterstützen, erfahren Sie im zugehörigen Beitrag auf unserem Advoblog.
Ein Blick auf Legal Tribune Online offenbart, was schon seit längerem kolportiert wird: Der Starttermin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde erneut verschoben, und wie beim letzten Mal ist der Ausgang ungewiss.
Allerdings, und darauf weist die BRAK ausdrücklich hin, können die für das beA erforderlichen Zugangsvoraussetzungen wie die Smartcard weiterhin bestellt werden, die trotz des erneuten Aufschubs produziert und ausgeliefert werden sollen. Damit zeigt die Kammer ganz klar, dass sie an den beA-Plänen festhält.
Eilverfahren am AGH verhindern den erneuten Starttermin des beA
Waren es bei der ersten Terminverschiebung noch technische Schwierigkeiten, die den beA-Start um ein Dreiviertel Jahr verzögert haben, sind es dieses Mal diverse Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH), vor den mehrere Rechtsanwälte gezogen sind, um gegen ihre Teilname am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) mittels beA zu klagen.
Hauptkritikpunkt hierbei ist, dass Anwälte und Anwältinnen nicht dazu gezwungen werden können, über das beA empfangsbereit zu sein, da das aus ihrer Sicht nicht abzuschätzende Konsequenzen mit sich bringen kann – und zwar aus finanzieller und Haftungssicht.
Da der AGH den Klagen statt gegeben hat und die BRAK bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro belegt werden kann, hat die Anwaltskammer von der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zum 29. September 2016 erst einmal Abstand genommen. Denn aus der Sicht der BRAK ist das individuelle Abschalten einzelner digitaler Postfächer derzeit technisch nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Daher lassen sich einzelne Anwälte nicht von der Verpflichtung befreien, das beA zu nutzen.
beA, quo vadis?
Wann also und ob überhaupt das beA in seiner geplanten Form kommen wird, steht derzeit mehr denn je in den Sternen. Vielleicht werden angesichts der neuen Sachlage alternative Lösungen diskutiert, wie der E-POST-Service der Deutschen Post. Wir halten Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden…