3. September 2018: beA und die passive Nutzungspflicht beginnt

3. September 2018: beA und die passive Nutzungspflicht beginnt

Lange schon wird über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) immer wieder berichtet – auch auf dem Advoblog seit Mitte 2015 in regelmäßigen Abständen. So sollte der Startschuss des beA am 1.1.2016 erfolgen, wurde dann auf den 29.9.2016 verschoben, und schließlich wurde am 27.6.2018 beschlossen, die passive Nutzungspflicht des elektronischen Postfachs für Anwältinnen und Anwälte am 3. September 2018 endgültig einzuführen.
Um dieser Pflicht nachgehen zu können, muss jeder in Deutschland zugelassene Anwalt folgende Dinge erledigen (falls das noch gar nicht oder erst in Teilen erfolgt ist):
1. Er oder sie muss eine oder mehrere beA-Karten bei der Bundesnotarkammer bestellen.
Hinweis: Bei möglichen Fragen zu den beA-Karten ist die BNotK die richtige Ansprechpartnerin. Erreichbar ist diese entweder per E-Mail (bea@bnotk.de) oder telefonisch (0800 355 01 00).
2. Es ist für die technische Grundausstattung zu sorgen. Dazu gehört neben dem passenden Rechner vor allem ein Chiplesegerät, ohne das die beA-Karte nicht genutzt werden kann. Auf dem Blog haben wir uns dazu auch schon weitreichende Gedanken gemacht.
3. Es ist eine Erstregistrierung erforderlich, mit dessen Hilfe dem beA-Konto des Anwalts oder der Anwältin eine gültige E-Mail-Adresse zugewiesen wird.
4. Die beA-Software ist auf einen Rechner zu laden und dort zu installieren. Diese ist unter anderem für das Ver- und Entschlüsseln der beA-Nachrichten zuständig. Die Software gibt es für die Betriebssysteme Windows, macOS und Linux.
Hinweis: Falls Probleme mit der beA-Software auftreten sollten, steht hierfür der Anwendersupport der zuständigen Firma ATOS zur Verfügung, den man entweder via E-Mail oder per Telefon von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Nummer 030 52 0009 444 erreicht.
Hinweis II: Da die BRAK-beA-Webseite aus technischen Gründen am 1. und 2. September abgeschaltet sein wird, empfehlen wir den Download und die Installation der Software noch in diesem Monat. Andernfalls kann die passive Nutzungspflicht ab dem 3. September nicht eingehalten werden.

advoware-Anwender werden rechtzeitig über das beA-Update informiert

Selbstverständlich hat das advoware-Entwicklerteam der Advo-web GmbH bereits die notwendige Schnittstelle in advoware integriert, sodass unsere Kunden die beA-Umgebung vollständig aus der Kanzleisoftware heraus nutzen können. Was ihnen natürlich nicht erspart bleibt sind die Schritte 1 bis 5, wie weiter oben beschrieben. Sobald das beA-advoware-Update zum Download bei der Advo-web bereit steht, werden wir unsere Kunden darüber per Newsletter informieren.

Unsere Webinare helfen rund um das Thema beA

Darüber hinaus werden wir zeitnah zum 3. September passende Webinare anbieten. Diese werden alle Infos rund um das beA umfassen, aber auch von den prozessualen und materiellen Bestimmungen des elektronischen Rechtsverkehrs wird die Rede sein.
Der erste Schulungstermin ist der 12.09.2018, wobei wir am Vormittag den ersten Teil unseres beA-Webinars für Juristen anbieten, nachmittags sind dann die wichtigsten Infos für die Kanzleimitarbeiter an der Reihe. Die zweite Webinarrunde findet dann am 17.09.2018 statt, wieder zweigeteilt, Vormittags Teil 2 für Juristen und Nachmittags erneut eine Schulung rund um das Thema beA für Mitarbeiter. Weitere Schulungstermine werden wir sukzessive über die Hülskötter Kanzleiakademie veröffentlichen, deren Seminare direkt dort buchbar sind.
Hinweis: Da es sich bei den beA-Webinaren um speziell für diesen Anwendungsfall aufwendig konzipierte Onlineseminare handelt, können wir sie leider nicht im Rahmen unserer Flatrate anbieten. Pro Webinar werden daher 299 Euro (netto) für Juristen und 149 Euro (netto) für Mitarbeiter fällig, die allerdings sehr gut angelegt sind. Mehr Infos dazu gibt es auf unserer Webseite.

Unsere Rechenzentrumskunden haben es noch leichter

Für die Kunden unseres Rechenzentrums für Juristen folgt an dieser Stelle die gute beA-Nachricht: Für sie werden wir die beA Client Security-Software pünktlich zum 3. September installieren, sodass Sie ab dem dritten September aus dem Rechenzentrum heraus auf das Onlineportal von beA zugreifen und Nachrichten empfangen bzw. versenden können.  Zeitnah nachdem das Update für advoware dann erscheint, installieren wir Ihnen ebenfalls das neue advoware Update im Rechenzentrum. Sobald dies terminiert ist, werden wir Sie selbstverständlich wieder per E-Mail-Newsletter informieren.

Jetzt also doch: beA soll wie geplant am 29.9.2016 starten [UPD]

beA-Logo
Update 30.11.16: Die BRAK hat endgültig für sämtliche registrierten Anwälte und Anwältinnen das beA-System veröffentlicht. Alle wichtigen Infos hierzu finden Sie in unserem zugehörigen Blogbeitrag.
Update: Der AGH Berlin muss nach wie vor über zwei Anordnungen entscheiden, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln im Juni 2016 erwirkt hatten. Beide Juristen wollen erreichen, dass ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht ohne ihre Zustimmung automatisch „eingeschaltet“ werden. Solange der AGH Berlin darüber nicht entschieden hat, wird die BRAK laut ihrem Präsident Ekkehart Schäfer das beA nicht freischalten.
Jetzt kommt es anscheinend doch „pünktlich“ zum 29. September 2016, nachdem sein Start Mitte Juni des Jahres auf unbestimmte Zeit verschoben wurde: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Eine wichtige Voraussetzung hierfür soll der Bundesrat schaffen, der voraussichtlich am 23. September 2016 die „Verordnung über die Rechts­an­walts­ver­zeich­nisse und die beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­post­fächer“ (RAVPV) verabschieden wird.
Diese RAVPV soll die offenen Fragen klären, die es rund um das beA gibt und mit deren Beantwortung die gesetzliche Grundlage schaffen, damit künftig Anwälte, Justizbehörden und sogar Mandanten auf elektronischem Weg Daten austauschen können. Damit dürfte dem Starttermin des beA zum 29. September 2016 nichts mehr im Wege stehen.
Erreicht wird der Beginn der digitalen Zeitrechnung in Sachen elektronischer Rechtsverkehr durch einen Kunstgriff: Anstatt eine verpflichtende Veranstaltung daraus zu machen, erlaubt die RAVPV zunächst eine freiwillige Nutzung des beA durch Anwälte und Behörden.
Damit für jedermann klar ist, ob ein Anwalt oder eine Behörde das beA auch tatsächlich nutzt, soll diese „digitale Bereitschaft“ auf bestimmten Wegen verpflichtend kommuniziert werden. Die Rede ist vom Briefkopf oder der Internetseite der Kanzlei, in denen eindeutig stehen wird, dass die Kanzlei resp. deren Anwälte beA verpflichtend einsetzen.
Diese freiwillige Erprobungsphase endet am 31.12.2017, denn mit dem 1. Januar 2018 soll das besondere elektronischen Anwaltspostfach für alle registrierten Anwälte und Anwältinnen verpflichtend sein.
Weitere ausführliche Informationen gibt es auf der Webseite des Anwaltsvereins.