Online-Marketing für Anwälte: "Auf den gesunden Menschenverstand und ein seriöses Angebot kommt es an!"

Update: 23.7.2018
RA Guido AßhoffOnline-Kommunikation für Anwälte kann Segen und Fluch zugleich sein. Denn neben den Chancen, die sich aus dem Umgang mit den Neuen Medien ergeben, gibt es auch Verordnungen, Gesetze und nicht zuletzt das Standesrecht, das die Werbung in eigener Sache klar regelt und dementsprechend einschränkt. Zwar wurden die Grenzen in den letzen Jahren aufgeweicht, Stolpersteine liegen trotzdem noch zuhauf herum, über die ein Jurist leicht stolpern und seine Knie aufschlagen kann.
Aus diesem Grund habe ich mit RA Guido Aßhoff ein Interview geführt, in dem er meine Fragen zur Onlinekommunikation im Allgemeinen und zu Social Media für Anwälte im Speziellen beantwortet hat. Aßhoff ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hat sich auf folgende Bereiche spezialisiert: Geistiges Eigentum (Marken, Patente, Werbung), Urheberrecht, Medienrecht (Telekommunikation, Internet, Social Media, SEO und Domains), IT-Rechts und Datenschutz.
Herr Aßhoff, würden Sie einem Kollegen empfehlen, Online-Marketing und -Kommunikation zu betreiben? 
Guido Aßhoff: Grundsätzlich halte ich Online-Marketing für Anwälte sehr sinnvoll, da man recht einfach und kostengünstig auf seine Kanzlei aufmerksam machen kann. Denn Mundpropaganda alleine reicht nicht, wie immer noch zahlreiche Kollegen glauben. Allerdings benötigt man für ein erfolgreiches und effizientes Online-Marketing die passende Kommunikationstrategie. Soll heißen: es kommt auf den richtigen Mix an, den es zu finden gilt.
Ein sehr gutes Beispiel für die richtige Mischung ist beispielsweise die Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke aus Köln. Die Webseite der drei Anwälte strotzt gerade zu vor Online-Angeboten an die Mandantschaft: ob per Viedeobotschaft, Facebook, Twitter, RSS-Feed oder mit eigenem Youtube-Kanal – die Kollegen haben verstanden, wie man auf sich aufmerksam machen kann. Und für ganz Mutige steht sogar ein Skype-Kontaktknopf auf der Startseite zur Verfügung.
Welche Online-Dienste empfehlen sich besonders?
Aßhoff: Die Wahl der passenden Online-Dienste hängt unter anderem vom jeweiligen Fachgebiet ab. Haben Sie sich wie ich beispielsweise auf das Medienrecht spezialisiert, würde es wohl ein wenig seltsam anmuten, wenn Sie nur den klassischen Online-Newsletter verschicken. Allerdings ist unser Berufsstand immer noch recht konservativ, was das Implementieren neuer Medien betrifft. Daher muss jeder für sich selbst entscheiden, welcher Dienst im behagt – und welcher nicht.
Ein guter Start ist sicherlich Xing mit all seinen Möglichkeiten, da es zahlreiche Fachforen für Anwälte gibt, aber auch die Möglichkeit, dort Beiträge veröffentlichen zu können (und damit auf sich aufmerksam zu machen) oder Xing-Newsletter an seine Kontakte zu verschicken, sprechen für den Dino des Online-Marketing. Wenn Sie mehr machen wollen, kommen Sie auf Dauer um ein eigenes Blog, Twitter, Facebook und ein Videoblog auf Youtube kaum herum. Aber das alles ist natürlich recht aufwändig, und es liegt an Ihnen, den Aufwand richtig abzuschätzen und damit den optimal Mix zu erstellen.
Dass es sich aber lohnt, durfte ich bereits erfahren: etwa 40 bis 50 Prozent aller Mandatsanfragen erhalte ich mittlerweile über meine Online-Kanäle!
Was sollten Anwälte beachten, wenn sie Online-Marketing betreiben wollen?
Aßhoff: Zunächst einmal: die von vielen immer noch vertretene Annahme, das Standesrecht der Anwälte verbiete das Werben für die eigene Kanzlei und Dienstleistungen, gilt so nicht mehr. Denn auch wir Anwälte müssen mit der Zeit gehen, und die zuständigen Stellen haben das erkannt und bestimmte Regeln für Juristen aufgeweicht. Was aber natürlich nicht bedeutet, dass wir in einem rechtsfreien Raum leben, in dem wir tun und lassen können, was wir wollen. Im Gegenteil: Rechtsanwälte unterliegen einer genauen Beobachtung der zuständigen Kammern, daher sollten wir uns bestimmter Gesetze und Verordnungen bewusst sein.
Dazu gehört beispielsweise §43b der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), der besagt, dass Werbung solange erlaubt ist,

„soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Aber auch §6 der BORA (PDF) (Berufsordnung für Rechtsanwälte) regelt klar den Begriff Werbung, so wie er für Anwälte angewendet werden soll:

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

Darüber hinaus gelten auch für Anwälte bestimmte Vorschriften im Internet wie ein Impressum, wenn zu Berufszwecken ein Blog geführt oder gewittert wird. Das Impressum einer Kanzlei muss neben den üblichen Informationen auch darüber Auskunft geben, bei welcher Kammer und bei welcher Berufshaftpflichtversicherung sie registriert ist. Fast schon müßig ist es wohl zu erwähnen, dass auch für Juristen §203 StGB (Geheimnisverrat) gilt und dass auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt, was Anwälte dürfen und was nicht.
Ein Thema, das lange durch die Gazetten geisterte, betrifft die sogenannten Like- und Share-Funktionen von Facebook beziehungsweise Twitter. Durch das Einbinden dieser Tools werden Besucher einer Webseite oder eines Blogs dazu aufgefordert, die Seite oder einen speziellen Beitrag zu empfehlen. Allerdings werden hierdurch persönliche Benutzerdaten an die beiden Dienste übertragen, ohne dass der Anwender davon etwas merkt. Da dies nicht nur unter Anwälten umstritten ist, hat beispielsweise der IT-Fachverlag Heise den „Doppelten Like-Button“ entwickelt. Dieser ermöglicht eine explizite Zustimmung des Anwenders, mit einer möglichen Datenweitergabe an Facebook & Co. einverstanden zu sein. Das sollten Sie als bloggender Anwalt zumindest in Erwähgung ziehen.
Welche Erfahrungen haben Sie mit Twitter & Co. gemacht?
Aßhoff: Derzeit bin ich leider (noch) zu wenig präsent im digitalen Universum. Ich treibe mich zwar regelmäßig auf Xing und ein wenig auf Brainguide herum, einen Blog nennen ich aber noch nicht mein Eigen, geplant ist er allerdings schon länger. Auf Twitter werde ich zunächst erst mal verzichten, Facebook hingegen setzte ich schon ein, bisher aber vorwiegend privat und passiv. Denn bei all den Möglichkeiten, die das Online-Marketing eröffnet, darf man den Aufwand, der dahinter steht, nicht vergessen.
Update: Mittlerweile ist RA Aßhoff auch auf Twitter und auf LinkedIn vertreten, und das recht aktiv.
Denn sobald Sie auf Facebook unterwegs sind oder ein eigenes Blog betreiben, treten Sie mit anderen in einen direkten und persönlichen Dialog. Und dafür müssen Sie schlichtweg die Zeit haben.  Und wenn man sich darauf einlässt, sind vor allem zwei Dinge wichtig: der gesunde Menschenverstand und die gebotene Seriosität. Wie im richtigen Leben halt.

[Videotalk] Uwe van der Horst über die Advo-web GmbH von gestern, heute und morgen

Zugegeben, der erste offizielle Spatenstich des geplanten advoware Service- und Seminarzentrums in Nordwalde liegt schon ein paar Tage zurück. Nichtsdestotrotz hatte ich noch ein sehr interessantes Videointerview auf meiner Festplatte liegen, das unbedingt geschnitten, auf Youtube gepackt und hier veröffentlicht werden wollte.
Das liegt vor allem an dem Hauptdarsteller dieses sechseinhalb Minuten langen Videoclips, nämlich an Uwe van der Horst, der bei der Advo-web GmbH der verantwortliche Entwicklungsleiter ist. Aus diesem Grund war er geradezu prädestiniert, mir vor der Kamera Rede und Antwort zu stehen, und wenngleich uns der Wind ein Schnippchen schlagen wollte (was ihm nicht gelungen ist): die Informationen rund um die Advo-web GmbH von gestern, heute und morgen sind sehr informativ und das Zuschauen allemal wert.
Advo-web von gestern: Bereits seit Mitte der 90er Jahre beschäftigt sich die Advo-web GmbH mit der Entwicklung von Kanzleisoftware. Auf Basis der Tools von Gupta (Rapid Application Development) konnte die Advoweb schon damals sehr leistungsfähige Software schreiben, und das teils mit sehr simplen Algorithmen. So war es seinerzeit schon möglich, mithilfe einer einzigen Programmierzeile zum Beispiel die Umsatzentwicklung einer Firma auszugeben oder alle Mandanten einer bestimmten Stadt darzustellen.
Advo-web von heute: Heute arbeitet die Advoweb jenseits aller Trends immer noch auf Basis der zugehörigen 4GL-Sprache, kann also immer noch Steuerelemente mit wenigen Befehlen füllen. Aber das Besondere an der Entwicklungsumgebung der Advoweb ist deren Offenheit und Flexibilität: anders als bei anderen Tools kann erst am Ende eines Entwicklungsprozesses entschieden werden, ob eine Anwendung direkt im Browser oder als Client-Server-Modell laufen soll. Und dies geschieht mit einer winzigen Compiler-Einstellung! Darüber hinaus können sich die Entwickler von Advoweb dank der ausgefeilten Tools hauptsächlich mit der Abbildung der Geschäftsprozesse ihrer Kunden beschäftigen, und weniger mit dem Umsetzen derselben in eine Anwendung.
Advo-web von morgen: Mit den kommenden advoware-Versionen 3.1 und 4.0 verbessert die Advoweb GmbH ihre Kanzleisoftware Stück für Stück. So werden sukzessive weitere Schnittstellen implementiert, die neue Funktionen ermöglichen, wie den Austausch von Versicherungsdaten via gdv und drebis. Aber auch ein neues Zeitmanagement ist vorgesehen, mit dem Anwälte und Notare ihre Zeithonorare automatisiert verwalten können. Und in etwas fernerer Zukunft wird die Online-Akte mit einem ganz neuen Terminkalender verbunden sein. Doch der große Clou wartet mit advoware 4 auf die Anwender: mit diesem nächsten Major Release kann die Advoweb GmbH ihre Kanzleisoftware via Cloud zur Verfügung stellen. Dies wird natürlich über eine hochsichere Datenbankverbindung geschehen, und die Kundendaten bleiben auf deren Rechner liegen. Für eine optimale Sicherheit!