EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 10

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 10

Mit dem zehnten und letzten Teil unserer großen DSGVO-FAQ-Videoserie gehen wir der Fragen nach, inwieweit Kanzleien die Datenschutzgrundverordnung ganz alleine umsetzen können.
Jetzt ist er also da, der 25. Mai 2018. Der Tag, vor dem seit Monaten alle warnen. Und doch, wie aktuelle Umfragen zeigen, sind immer noch nicht bei weitem alle Unternehmen (und Kanzleien) darauf vorbereitet. Und das hat wohl unter anderem auch mit der heutigen Frage zu tun:

„Können wir die DSGVO-relevanten Aufgaben alleine erledigen?“

Die schlichte Antwort dazu lautet: Alleine werden Sie es wohl nicht mehr schaffen, vor allem nicht an einem einzigen Tag, da der Stichtag 25. Main 2018 ja heute gekommen ist. Jedoch – oder gerade deshalb – sollten Sie trotzdem Ihre Kanzlei unbedingt DSGVO-tauglich machen. Der hierfür zugrunde liegende Aufwand hängt stark von der Größe Ihrer Kanzlei ab. So braucht beispielsweise eine Anwaltskanzlei mit 15 Mitarbeitern und einem Standort etwa 20 Tage, bis sämtliche DSGVO-relevanten Arbeiten erledigt sind.
Mithilfe eines professionellen Datenschutzexperten reduziert sich dieser zeitliche Aufwand auf etwa 5 Tage. Immer vorausgesetzt, Sie waren datenschutztechnisch bis dato noch nicht aktiv. Reden Sie mit uns, wir haben hierfür eine erprobte Lösung in petto.

Hülskötter & Partner unterstützen Sie bei der Umsetzung der DSGVO

In diesem Kontext möchte ich Ihnen den Service eines Kooperationspartners von Hülskötter & Partner ans Herz legen. Damit werden Sie bei Ihrer ganz persönlichen Umsetzung der DSGVO bestmöglich unterstützt. Zu den Leistungen zählen unter anderem die Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten oder die gesamte Basisdokumentation für den Datenschutz zur individuellen Anpassung – und das für gerade mal 70 Euro (netto) monatlich. Vergleichbare Angebote für externe Datenschutzbeauftragte rufen schnell mal 150 Euro (netto) monatlich auf den Plan. Weitere Informationen zu dem Thema Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite.

Bereiten Sie sich mit unserem Webinar auf die DSGVO richtig vor

Falls Sie noch mehr zur DSGVO wissen möchten, kann ich Ihnen unser DSGVO-Webinar im Rahmen der Kanzleiakademie-Flatrate guten Gewissens ans Herz legen, das wir für unsere Kunden konzipiert haben. Haben Sie keine noch keine Flatrate bieten wir Ihnen für dieses Webinar einmalig die Möglichkeit für 299,00 Euro (netto) pro Teilnehmer am Webinar teilzunehmen, auch wenn Sie keine Flatrate haben. Das Onlineseminar können Sie direkt über unsere Kanzleiakademie buchen. Bitte geben Sie bei der Buchung an, ob Sie bereits eine Flatrate haben oder nicht. Wir nehmen falls erforderlich dann nach der Buchung mit Ihnen Kontakt auf und schalten Sie dann für das Webinar frei.

Sämtliche Teile der Video-FAQ-Serie auf einen Blick

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 1
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 2
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 3
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 4
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 5
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 6
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 7
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 8 und Teil 9
EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 10

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 7

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 7

Sämtliche Teile der Video-FAQ-Serie auf einen Blick

Mit dem siebten Teil unserer großen DSGVO-FAQ-Videoreihe gehen wir der Frage nach, was eigentlich personenbezogene Daten sind und ob es möglicherweise Unterschiede bei der Bewertung dieser Daten gibt. Gleich mal vorab: Ja, diese Unterschiede gibt es.
Zu den personenbezogenen Daten gehören gemäß Artikel 4 der DSGVO neben den persönlichen Daten wie Name und Anschrift auch die Finanzdaten, also die Bankverbindung und Gehaltsabrechnung, biometrische Daten (Fingerabdruck, DNA-Probe), das Foto einer Person, seine Gesundheitsdaten und sogar die IP-Adresse eines Anwenders, wenn damit seine Identität eindeutig erfassbar ist. Oder anders gesagt: Immer, wenn ein Name neben einer dieser Daten auftaucht, handelt es sich um personenbezogene Daten.
Des Weiteren gibt es besonders sensible personenbezogene Daten wie die sexuelle Orientierung, politische Gesinnung, Bankdaten und Gesundheitsdaten, die einem besonderen Schutz unterstehen, so wie sich dies aus Artikel 9 DSGVO ergibt.

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EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 6

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 6

Sämtliche Teile der Video-FAQ-Serie auf einen Blick

Die sechste Frage unser großen DSGVO-FAQ-Videoserie beantwortet heute folgende Frage:

Was bringt unserer Kanzlei der europäische Datenschutz überhaupt?

Nur so viel: Da der europäische Datenschutz seit vielen Jahren ein hohes Ansehen genießt, stellt er gerade für EU-Unternehmen eine große Chance dar, sich als zuverlässiger Partner zu präsentieren. Das wirkt sich wiederum positiv auf die Reputation und das Image einer Anwaltskanzlei aus, da mit dem Einhalten der DSGVO signalisiert wird: Wir nehmen die Sicherheit personenbezogener Daten sehr ernst!

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EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 5

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 5

Sämtliche Teile der Video-FAQ-Serie auf einen Blick

Und wieder widmen wir uns an diesem Freitag dem nächsten Teil unserer großen DSGVO-FAQ-Videoreihe. Die Frage, die wir dieses Mal beantworten wollen, lautet:

„Müssen wir bei einem Verstoß gegen die DSGVO 20 Millionen Euro zahlen?“

Gerade zu dieser Frage gibt es diverse (Miss)Informationen, da sich mit dem Thema Geldstrafe sehr leicht Stimmung machen lässt. Um genauer zu verstehen, was der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung an Sanktionen vorsieht, hilft ein Blick in Artikel 83 der DSGVO. Dort werden zwei Arten von Bußgeldern unterschieden: Entweder 10 Millionen oder 2 Prozent vom Vorjahresumsatz einer Kanzlei bzw. 20 Millionen oder 4 Prozent vom Umsatz (der jeweils höhere Wert). Welche Obergrenze für den Verstoß infrage kommt, hat mit der Art des Datenschutzvergehens zu tun.

10 oder 20 Millionen? Das hängt von der Art der Datenschutzverletzung ab

So greift die 10-Millionen-Obergrenze in all den Fällen, die sich unter anderem aus den Artikeln 8, 11, 25, etc. ergeben. So sagt beispielsweise der Artikel 25 etwas darüber aus, ob der Datenschutz mithilfe einer angemessenen Technik bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sicher gestellt wird – oder eben auch nicht.
Die Obergrenze von 20 Millionen Euro (oder 4%) ist dann relevant, wenn gegen die Artikel 5, 6, 7 und 9 sowie gegen Art. 12 bis 22 der DSGVO verstoßen wird. Dazu gehören beispielsweise Verstöße gegen eine transparente Kommunikation, gegen die Informationspflicht bei der Ergebung von personenbezogenen Daten und vieles mehr.
Doch wie wird das Thema Strafgelder in der Praxis gehandhabt? Nun, das hängt, wie gerade aufgezeigt, von der Schwere des Vergehens ab, aber auch von der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Kanzlei. Und sollte die zuständige Aufsichtsbehörde den Eindruck gewinnen, dass der Datenschutz seitens des Kanzleibetreibers überhaupt nicht oder nur sehr dürftig ernst genommen wird, ist sicherlich mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Da wird die Ausrede „Wir haben davon leider nichts gewusst!“ kaum akzeptiert werden.
Hülskötter & Partner unterstützen Sie bei der Umsetzung der DSGVO
Damit Sie sich um diese Form der Bestrafung erst gar keine Gedanken machen müssen, möchte ich Ihnen den Service eines Kooperationspartners von Hülskötter & Partner ans Herz legen. Damit werden Sie bei Ihrer ganz persönlichen Umsetzung der DSGVO bestmöglich unterstützt. Zu den Leistungen zählen unter anderem die Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten oder die gesamte Basisdokumentation für den Datenschutz zur individuellen Anpassung – und das für gerade mal 70 Euro (netto) monatlich. Vergleichbare Angebote für externe Datenschutzbeauftragte rufen schnell mal 150 Euro (netto) monatlich auf den Plan. Weitere Informationen zu dem Thema Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite.

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EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 4

EU-DSGVO: Zehnteilige Video-FAQ-Reihe, Teil 4

Sämtliche Teile der Video-FAQ-Serie auf einen Blick

Neue Woche, nächster Teil unserer großen DSGVO-FAQ-Videoreihe. Dieses Mal beantworten wir die Frage

„Wie gehen wir mit personenbezogenen Daten richtig um?“

Klar sollte Ihnen auf jeden Fall sein, dass die Regeln über den richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten mit der DSGVO deutlich verschärft werden. So sieht die Datenschutzgrundverordnung einen möglichst umsichtigen und vertrauensvollen Umgang mit personenbezogenen Daten vor.
Dazu gehört beispielsweise, dass Unternehmen jederzeit sagen können, wie und wo Daten gespeichert und verarbeitet werden. Aber auch die Anwender, die diese Daten verarbeiten und speichern, müssen bekannt sein. Zudem muss jedes Unternehmen die entsprechenden DSGVO-Löschfristen kennen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass personenbezogene Daten jederzeit richtig und aktuell sein müssen und nur so lange wie nötig gespeichert werden dürfen. Die DSGVO-Verordnung bezeichnet diese Prinzipien mit den Begriffen „Rechtmäßigkeit“, „Verarbeitung nach Treu und Glauben“, „Transparenz“, „Zweckbindung“, „Datenminimierung“, „Richtigkeit“, etc. Wer es ganz genau wissen möchte: Artikel 5 der DSGVO regelt all diese Prinzipien.

Hülskötter & Partner unterstützen Sie bei der Umsetzung der DSGVO

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen einen neuen Service von einem Kooperationspartner der Hülskötter & Partner ans Herz legen, von dem Sie bei Ihrer ganz persönlichen Umsetzung der DSGVO bestmöglich unterstützt werden. Zu den Leistungen zählen unter anderem die Bereitstellung eines externen Datenschutzbeauftragten oder die gesamte Basisdokumentation für den Datenschutz zur individuellen Anpassung – und das für gerade mal 70 Euro (netto) monatlich. Vergleichbare Angebote für externe Datenschutzbeauftragte rufen schnell mal 150 Euro (netto) monatlich auf den Plan. Weitere Informationen zu dem Thema Datenschutz finden Sie auf unserer Internetseite.

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