Update 30.11.16: Die BRAK hat endgültig für sämtliche registrierten Anwälte und Anwältinnen das beA-System veröffentlicht. Alle wichtigen Infos hierzu finden Sie in unserem zugehörigen Blogbeitrag.
Update: Der AGH Berlin muss nach wie vor über zwei Anordnungen entscheiden, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln im Juni 2016 erwirkt hatten. Beide Juristen wollen erreichen, dass ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht ohne ihre Zustimmung automatisch „eingeschaltet“ werden. Solange der AGH Berlin darüber nicht entschieden hat, wird die BRAK laut ihrem Präsident Ekkehart Schäfer das beA nicht freischalten.
Jetzt kommt es anscheinend doch „pünktlich“ zum 29. September 2016, nachdem sein Start Mitte Juni des Jahres auf unbestimmte Zeit verschoben wurde: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Eine wichtige Voraussetzung hierfür soll der Bundesrat schaffen, der voraussichtlich am 23. September 2016 die „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“ (RAVPV) verabschieden wird.
Diese RAVPV soll die offenen Fragen klären, die es rund um das beA gibt und mit deren Beantwortung die gesetzliche Grundlage schaffen, damit künftig Anwälte, Justizbehörden und sogar Mandanten auf elektronischem Weg Daten austauschen können. Damit dürfte dem Starttermin des beA zum 29. September 2016 nichts mehr im Wege stehen.
Erreicht wird der Beginn der digitalen Zeitrechnung in Sachen elektronischer Rechtsverkehr durch einen Kunstgriff: Anstatt eine verpflichtende Veranstaltung daraus zu machen, erlaubt die RAVPV zunächst eine freiwillige Nutzung des beA durch Anwälte und Behörden.
Damit für jedermann klar ist, ob ein Anwalt oder eine Behörde das beA auch tatsächlich nutzt, soll diese „digitale Bereitschaft“ auf bestimmten Wegen verpflichtend kommuniziert werden. Die Rede ist vom Briefkopf oder der Internetseite der Kanzlei, in denen eindeutig stehen wird, dass die Kanzlei resp. deren Anwälte beA verpflichtend einsetzen.
Diese freiwillige Erprobungsphase endet am 31.12.2017, denn mit dem 1. Januar 2018 soll das besondere elektronischen Anwaltspostfach für alle registrierten Anwälte und Anwältinnen verpflichtend sein.
Weitere ausführliche Informationen gibt es auf der Webseite des Anwaltsvereins.