Wichtige Informationen rund um das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach)

beA-LogoSeit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für alle zugelassenen Anwälte und Anwältinnen in Deutschland eingerichtet.
Damit beginnt hierzulande eine neue digitale Zeitrechnung, da künftig Dokumente zwischen Anwälten und Behörden auf dem elektronischen Weg ausgetauscht werden können.
Doch solch eine fundamentale Umstellung ruft zahlreiche Fragen auf, die sich Rechtsanwälte und Juristen zurecht stellen. Daher haben wir von der Firma Hülskötter die häufigsten Fragen in Form dieser FAQ-Liste zusammengetragen und beantwortet. Damit Sie genau wissen, was in Sachen beA auf Sie zukommt. Und falls Ihre Fragen damit nicht beantwortet werden können, dürfen Sie uns gerne anrufen. Wir helfen Ihnen, den Überblick im beA-Dickicht zu bewahren.

FAQ „besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)“

Wie funktioniert das beA eigentlich?
Wie komme ich an mein persönliche beA-Postfach?
Wie kann ich das beA zur Zeit nutzen?
Was kostet meine Kanzlei die Teilnahme am beA?
Welche Gerichte sind derzeit via beA erreichbar?
Bekomme ich für jeden Mitarbeiter ein eigenes beA?
Welche technischen Voraussetzungen muss ich für die Teilnahme am ERV via beA erfüllen?
Bin ich ab sofort zur Teilnahme am beA verpflichtet?
Wie sollte ich meine Teilnahme am ERV via beA kommunizieren?
Wie sicher ist der Datenaustausch via beA?
Was bringt mir der ERV via beA eigentlich?
Wie sieht der Zeitplan für den ERV via beA aus?
Worin unterscheiden sich die einzelnen beA-Karten?
Was ist der Unterschied zwischen der beA-Karte „Signatur“ und dem beA-Softwarezertifikat?
Kann ich die Kanzleisoftware Advoware bereits mit meinem beA nutzen?

Wie funktioniert das beA eigentlich?
Im Grunde funktioniert das beA wie ein herkömmliches E-Mail-Programm, mit dem Unterschied, dass dort nur Nachrichten mit Anwälten und Behörden ausgetauscht werden können, und das hochverschlüsselt und damit sehr sicher. Darüber hinaus bietet das beA zahlreiche Funktionen, die Programme wie Microsoft Outlook nicht bieten. Dazu gehört unter anderem ein Rechteverwaltungssystem, mit dessen Hilfe den Mitarbeitern der Kanzlei bestimmte Rechte eingeräumt werden können.
Das beA besteht aus einem Postein- und -ausgang, kann zahlreiche Ordner aufweisen und bietet ein virtuelles Kanzleipostfach, das sich für jeden einzelnen Mitarbeiter anpassen lässt. Damit bekommt jeder nur die Nachrichten angezeigt, die für ihn oder sie relevant sind.
Sehr komfortabel ist auch das automatisierte Mahnverfahren, das in das beA integriert ist. Damit wird das beA das EGVP ablösen, das bis dato diese Funktion übernommen hat. Das EGVP kann parallel zum beA bis zum 1.1.2018 genutzt werden, der Anwendersupport für den EGVP-Client endet allerdings zum 31.12.2016.
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Jetzt geht es los: das beA ist ab sofort nutzbar [Update]

[Update 3.9.2018] Seit heute soll das besondere elektronische Anwaltspostfach endgültig nutzbar sein. In einem ersten Schritt sind alle rund 160.000 in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte vom heutigen Tage zu einer passiven Nutzung des beA verpflichtet. Was das bedeutet und mit welchen Maßnahmen wir Sie dabei unterstützen, erfahren Sie im zugehörigen Beitrag auf unserem Advoblog.beA-Logo
Das digitale juristische Zeitalter hat begonnen.
Nachdem am vergangenen Freitag der Anwalts­ge­richtshof Berlin die einst­wei­ligen Anord­nungen gegen die BRAK aufge­hoben hat, steht heute ab sofort für jeden bereits angemeldeten Juristen die Webseite www.bea-brak.de zum sicheren Austausch digitaler Dokumente zur Verfügung.
Verpflichtend wird die Nutzung des beA zwar erst zum 1.1.2018 3.9.2018, trotzdem ist es eine gute Idee, sich schon heute mit dem Thema besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu beschäftigen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Die Voraussetzungen sind für die Teilnahme am beA erforderlich

Für die Teilnahme am beA ist zunächst eine Signaturkarte erforderlich, die Sie bei der Bundesnotarkammer auf der Webseite bea.bnotk.de anfordern können. Hierfür benötigen Sie Ihre SAFE-ID, die Sie bei Ihrer Rechtsanwaltskammer erfragen können, falls Ihnen diese nicht bekannt ist. Auf dieser beA-Karte sind Ihre persönlichen Daten vermerkt. Sie dient zur Erstanmeldung und kann auch für die tägliche Anmeldung im laufenden Kanzleialltag genutzt werden. Bei der Bundesnotarkammer können Sie auch das Kartenlesegerät sowie weitere Karten bestellen, falls erforderlich.
Sobald Sie die beA-Karte und das Lesegerät erhalten haben, gehen Sie auf die Webseite www.bea-brak.de und laden zunächst eine Sicherheitssoftware auf Ihren Rechner. Diese ist für die Betriebssysteme Windows, macOS und Linux erhältlich. Die Download-Links befinden sich ganz am Ende der Webseite. Die Software ist für das Ver- und Entschlüsseln als auch das Signieren Ihrer digitalen Nachrichten zuständig.
Nach der Installation melden Sie sich mithilfe Ihrer Zugangsdaten und Ihrer beA-Karte samt PIN auf der beA-Seite an Dort können Sie Ihr persönliches Postfach einrichten und Ihre Mail-Adresse hinterlegen. Auf diesem Weg versenden und empfangen Sie künftig Ihre elektronische Post via beA.

Die rechtlichen Konsequenzen der beA-Teilnahme

Zwar müssen Anwälte und Anwältinnen erst ab dem 1.1.2018 3.9.2018 verpflichtend das beA nutzen, wer damit freiwillig vor diesem Stichtag beginnt, muss die Posteingänge via beA gegen sich gelten lassen. Um kund zu tun, dass Sie künftig mithilfe des beA kommunizieren werden, stehen Ihnen diverse Kanäle zur Verfügung. Das kann Ihre Kanzlei-Webseite sein oder der Briefkopf Ihrer Kanzlei oder Ihre Profilseite innerhalb der Anwaltsauskunft.

Wann ist die Kanzleisoftware Advoware bereit für beA?

Der Startschuss für das beA bedeutet natürlich auch für unsere Kunden eine neue Zeitrechnung, und wir wollen Sie dabei bestmöglich unterstützen. Hierbei steht vor allem unsere Kanzleisoftware advoware im Vordergrund, die so schnell wie möglich beA-tauglich sein wird. Sobald die Advo-web das hierfür notwendige Update bereitstellt, informieren wir Sie selbstverständlich sofort darüber.
 

Jetzt also doch: beA soll wie geplant am 29.9.2016 starten [UPD]

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Update 30.11.16: Die BRAK hat endgültig für sämtliche registrierten Anwälte und Anwältinnen das beA-System veröffentlicht. Alle wichtigen Infos hierzu finden Sie in unserem zugehörigen Blogbeitrag.
Update: Der AGH Berlin muss nach wie vor über zwei Anordnungen entscheiden, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln im Juni 2016 erwirkt hatten. Beide Juristen wollen erreichen, dass ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht ohne ihre Zustimmung automatisch „eingeschaltet“ werden. Solange der AGH Berlin darüber nicht entschieden hat, wird die BRAK laut ihrem Präsident Ekkehart Schäfer das beA nicht freischalten.
Jetzt kommt es anscheinend doch „pünktlich“ zum 29. September 2016, nachdem sein Start Mitte Juni des Jahres auf unbestimmte Zeit verschoben wurde: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Eine wichtige Voraussetzung hierfür soll der Bundesrat schaffen, der voraussichtlich am 23. September 2016 die „Verordnung über die Rechts­an­walts­ver­zeich­nisse und die beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­post­fächer“ (RAVPV) verabschieden wird.
Diese RAVPV soll die offenen Fragen klären, die es rund um das beA gibt und mit deren Beantwortung die gesetzliche Grundlage schaffen, damit künftig Anwälte, Justizbehörden und sogar Mandanten auf elektronischem Weg Daten austauschen können. Damit dürfte dem Starttermin des beA zum 29. September 2016 nichts mehr im Wege stehen.
Erreicht wird der Beginn der digitalen Zeitrechnung in Sachen elektronischer Rechtsverkehr durch einen Kunstgriff: Anstatt eine verpflichtende Veranstaltung daraus zu machen, erlaubt die RAVPV zunächst eine freiwillige Nutzung des beA durch Anwälte und Behörden.
Damit für jedermann klar ist, ob ein Anwalt oder eine Behörde das beA auch tatsächlich nutzt, soll diese „digitale Bereitschaft“ auf bestimmten Wegen verpflichtend kommuniziert werden. Die Rede ist vom Briefkopf oder der Internetseite der Kanzlei, in denen eindeutig stehen wird, dass die Kanzlei resp. deren Anwälte beA verpflichtend einsetzen.
Diese freiwillige Erprobungsphase endet am 31.12.2017, denn mit dem 1. Januar 2018 soll das besondere elektronischen Anwaltspostfach für alle registrierten Anwälte und Anwältinnen verpflichtend sein.
Weitere ausführliche Informationen gibt es auf der Webseite des Anwaltsvereins.

Diese technischen Voraussetzungen sind für das beA erforderlich [UPD]

 

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[Update 3.9.2018] Seit heute soll das besondere elektronische Anwaltspostfach endgültig nutzbar sein. In einem ersten Schritt sind alle rund 160.000 in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte vom heutigen Tage zu einer passiven Nutzung des beA verpflichtet. Was das bedeutet und mit welchen Maßnahmen wir Sie dabei unterstützen, erfahren Sie im zugehörigen Beitrag auf unserem Advoblog.

Update II: Mittlerweile steht der neue Termin für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) fest, nämlich der 29.9.2016!

 

Update I: Die BRAK hat die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bis auf weiteres verschoben. Im zugehörigen Beitrag erfahren Sie, was das für Sie bedeutet.

 

Seit geraumer Zeit versendet die Bundesnotarkammer im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die ersten beA-Einladungen, und das in Form von personalisierten Schreiben.

 

Diese enthalten neben Erklärungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach auch eine individuelle Auftragsnummer, die für das Bestellen der persönlichen beA-Karte und weiteren Komponenten erforderlich ist. Diese Schreiben sollen laut BRAK und BNotK bereits unterwegs bzw. zugestellt worden sein.

 

Sobald Sie dieses Schreiben samt Auftragsnummer erhalten haben, können Sie auf der hierfür eingerichteten Seite der BNotK die für die Teilname am Elektronischen Rechtsverkehr via beA erforderlichen Zutaten bestellen. Dazu gehören folgende Komponenten:

 

be-Karte BasisbeA-Karte Basis: Mit dieser Karte registrieren Sie sich einmalig für die Teilnahme am ERV via beA und melden sich dann am beA an.

 

Damit können Sie allerdings nur Nachrichten empfangen, nicht aber versenden. Hierfür ist die beA-Karte Signatur erforderlich. Die Basis-Karte lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt problemlos in eine beA-Karte Signatur ohne Kartentausch umwandeln.

 

Kosten für die beA-Karte Basis: 29,90 Euro zzgl. USt. (inkl. Versand und Verpackung)

 

beA-Karte SignaturbeA-Karte Signatur: Diese Karte funktioniert wie die beA-Karte Basis, mit dem wesentlichen Unterschied, dass sich damit ab dem 1.1.2016 qualifizierte elektronische Signaturen erstellen lassen.

 

Damit kann man signierte Schriftsätze versenden, was ab dem 1.1.2018 auch ohne Signatur erfolgen soll. Darüber hinaus lassen sich mit dieser Karte Steuererklärungen via ELSTER bei den Finanzbehörden einreichen.

 

Kosten für die beA-Karte Signatur: 49,90 Euro zzgl. USt. (inkl. Versand und Verpackung)

 

beA-MitarbeiterkartebeA-Mitarbeiterkarte: Diese Karte richtet sich an Anwaltskanzleien mit einem oder mehreren Mitarbeitern. Damit können sich diese am beA anmelden, Nachrichten lesen und vom Rechtsanwalt signierte oder nicht der Schriftform unterliegenden Nachrichten versenden.

 

Will man als Anwalt seinen Mitarbeitern erlauben, weiteren Anwendern Zugriff auf das beA einzuräumen, funktioniert das ebenfalls mithilfe dieser Karte.

 

Kosten für die beA-Mitarbeiterkarte: 12,90 Euro zzgl. USt. (inkl. Versand und Verpackung)

 

beA-SoftwarezertifikatbeA-Softwarezertifikat: Dieses Stück Software wird meist auf einem USB-Stick oder direkt auf einem Rechner installiert. Es kommt immer dann zum Einsatz, wenn der Anwalt beispielsweise unterwegs auf seinem Notebook beA-Nachrichten abrufen will.

 

Das Zertifikat kann auch von Mitarbeitern dazu verwendet werden, Nachrichten im beA-Postfach des Anwalts zu lesen und vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten zu versenden.

 

Kosten für das beA-Softwarezertifikat: 4,90 Euro pro Jahr zzgl. USt. (inkl. Versand und Verpackung)

 

Reiner SCT cyberjack secoderChipkartenleser: Für die Anmeldung am beA und die Erstellung von Zertifikaten ist ein Kartenlesegerät erforderlich, mit dem sich die Karte einlesen und PINs eingeben lassen.

 

Hierfür stehen auf der BNotK-Seite zwei Modelle der Firma Reiner SCT zur Bestellung bereit: cyberjack RFID komfort für 129,90 Euro netto und cyberjack secoder für 59,90 Euro netto.

 

Für die Teilnahme am ERV via beA ist der cyberjack secoder völlig ausreichend, falls man weitere Funktionen wie das elektronische Nutzen des neuen Personalausweises oder das Erstellen von eTANs für Online-Banking möchte, ist der cyberjack RFID komfort die bessere Wahl.

 

Sie möchten beA-fit werden? Dann melden Sie sich schon jetzt zu unseren kostengünstigen beA -Schulungen an. Hier werden wir Ihnen nicht nur ausführlich die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit beA näher bringen, sondern geben Ihnen auch Hinweise auf rechtliche Fallstricke bei der Nutzung des beA. Damit es nicht nur bei der grauen Theorie bleibt, schulen wir selbstverständlich auch die Nutzung der advoware beA-Schnittstelle, wie auch die Verwaltung Ihrer beA Konten über die advoware Schnittstelle.